Satzung

Satzung des mbc Bochum

( MBC Bochum e.V. )

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Mountain Bike Club Bochum e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Radfahrer und damit auch Mitglied des zuständigen Landesfachverbandes, des Radsportverbandes Nordrhein-Westfalen.
Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Bochum
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Mountainbike Sports.
Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verfolgt durch:
Abhalten von Radsport-Wettfahrten aller Art, sowie die Beteiligung an solchen Veranstaltungen,
Vermittlung der Wettkampfregeln,
Förderung des Mountainbike Sports durch Öffentlichkeitsarbeit,
Förderung des Mountainbike Sports als Jugend- und Familiensport,
Vermittlung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bewilligung des Finanzamts ausgeführt werden
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei jugendlichen Antragstellern ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen. Eventuelle Ablehnungsgründe werden nicht mitgeteilt.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr.
Personen, die sich um den Mountainbike Sport verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen zu erklären. Der Mitgliedsausweis ist der Austrittserklärung beizufügen.
Ein Mitglied kann – unter vorheriger Anhörung – durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstands.
wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrags oder anderer gegenüber dem Verein bestehenden Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die letzte Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief unter Androhung des Ausschlusses und Setzung einer letzten Frist von einem Monat zur Erfüllung der Verpflichtungen zu erfolgen. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Erfüllung der Verpflichtung auf dem Rechtswege bleibt hiervon unberührt.
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens, wegen unehrenhafter oder strafrechtlicher Handlungen.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahrs sind die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahrs zu erfüllen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für das jeweils nächste Geschäftsjahr festgesetzt. Die Jahresbeiträge für die jugendlichen Mitglieder sollen den Richtlinien des Fachverbandes entsprechen. Die Mitgliederversammlung kann für Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Familienangehörige von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ermäßigte Mitgliedsbeiträge festsetzen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.01. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ermäßigungen entsprechend der Regelungen in Absatz 1 sind möglich.
Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung von Fehlbeträgen im Haushalt des Vereins jährlich einmal eine von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlende Umlage beschließen. Hierzu ist die einfache Mehrheit erforderlich.
Die Vereinsleitung kann in Ausnahmefällen die Zahlung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen ganz oder teilweise auf Antrag stunden oder erlassen.
Jedes Mitglied kann die Leistungen des Vereins sowie seine Einrichtungen und Gerätschaften im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungsordnung in Anspruch nehmen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretendem Vorsitzenden,
dem/der Kassenwart/in,
bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind, jeweils allein, zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Sie sind bei der Geschäftsführung an die Beschlüsse des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und seine Vorstellung in der Öffentlichkeit, Verwaltung des Vereinsvermögens und
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eilbedürftige Beschlüsse können schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es ist in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Haushaltsplans,
Entgegennahme des Jahresberichts,
Entlastung des Vorstands,
Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrags, der Aufnahmegebühr sowie eventueller Umlagen, Wahl und Abberufung des Vorstands, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Vereinsleitung zu richten. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines in der Mitgliederversammlung eingebrachten Antrags mit 2/3 Mehrheit anerkennen.
Wahl von Revisoren zur Prüfung der Geschäftsführung des Vorstands. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im letzten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein gegenüber bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder es mindestens 1 / 5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreibt – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
Die Mitgliederversammlung kann Umlagen nur festsetzen, wenn die Festsetzung einer Umlage sowie deren Grund in der Einladung genannt wird.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden, bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen, die vom Verband, von Finanz- oder Gerichtsbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
§ 8 Ausschüsse, Beirat
Die Mitgliederversammlung kann für Sonderaufgaben Ausschüsse bilden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind innerhalb ihres Aufgabenbereichs selbständig, unterstehen aber der Weisungsbefugnis des Vorstands.
Soweit es die Vereinsinteressen und die Größe des Vereins erfordern, kann ein Beirat gebildet werden, der die Aufgabe hat den Verein in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und interne Streitigkeiten zu schlichten. Über die Wahl des Beirats, die Voraussetzungen seiner Mitgliedschaft und das Verfahren für seine Beschlussfassung ist in einer Mitgliederversammlung mit 3 / 4 Mehrheit einer Ergänzung dieser Satzung zu beschließen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann in einer innerhalb von vier Wochen neu einzuberufenden Mitgliederversammlung erneut über die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand aller Verpflichtungen der Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist Bochum